LivoHandwerkvon LIVO GROUP

Ihr Betrieb ist gelöscht.

Die Löschung ist ausgeführt. Ihr Zugang besteht nicht mehr, und die Daten Ihres Betriebs sind aus der laufenden Anwendung entfernt.

Was gesetzlich bleiben muss

Nicht alles darf verschwinden. Für steuerlich relevante Unterlagen gelten Aufbewahrungsfristen, die uns und Sie binden — unabhängig davon, dass Sie Livo nicht mehr nutzen.

  • § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO10 Jahre

    Bücher, Aufzeichnungen, Buchungsbelege und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind zehn Jahre aufzubewahren. Kassenbelege gehören dazu.

    Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO)

  • § 257 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 HGB10 Jahre

    Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren.

    Beginn: Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Unterlage entstanden ist

  • § 14b Abs. 1 UStG10 Jahre

    Ein Unternehmer hat ein Doppel jeder von ihm ausgestellten Rechnung zehn Jahre aufzubewahren.

    Beginn: Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde

  • § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO6 Jahre

    Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind sechs Jahre aufzubewahren. Darunter fallen Handels- und Geschäftsbriefe.

    Beginn: Schluss des Kalenderjahres der Entstehung

  • §§ 195, 199 BGB3 Jahre

    Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ein Nachweis, der der Abwehr von Ansprüchen dient, verliert seinen Zweck erst mit ihrem Ablauf.

    Beginn: Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger davon erfuhr

  • § 195 BGB i. V. m. der Natur des Gutscheins3 Jahre

    Ein verkaufter Gutschein ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Inhaber. Sie erlischt nicht dadurch, dass der Betrieb seine Daten löscht — der Anspruch besteht bis zur Verjährung fort.

    Beginn: Schluss des Jahres der Ausstellung

  • Art. 17 Abs. 1 DSGVO0 Jahre

    Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck entfallen ist. Ohne entgegenstehende Aufbewahrungspflicht heißt das: sofort.

    Beginn: Wegfall des Verarbeitungszwecks

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